Fragen & Antworten zum Zahlstellenregister
Sie fragen sich, was eigentlich eine ZSR-Nummer ist und wozu diese benötigt wird? Oder Ihnen ist unklar, wo die Unterschiede zwischen einer ZSR-Nummer und einer K-Nummer liegen. Hier finden Sie alle Antworten dazu.
Fragen zum Online-Portal zsrnext.ch
- Wo finde ich eine Kurzanleitung für die Registrierung?
- Weshalb muss ich mich registrieren, obwohl ich bereits über eine ZSR-Nummer verfüge?
Die bestehende ZSR-Nummer wurde vor der Einführung des Online-Portals erteilt und wird nicht automatisch in das Online-Portal überführt.
Für das Onboarding Ihrer bestehenden ZSR-Nummer in das Online-Portal zsrnext.ch müssen Sie sich einmalig registrieren.
Durch die Digitalisierung entsteht ein Mehrwert für alle Beteiligten, wie zum Beispiel die rasche und selbstständige Bewirtschaftung der Daten, der Abgleich mit nationalen Registern und die Aktualisierung der Daten der ZSR-Nummer in Echtzeit.
- Warum braucht es eine AHV-Nummer?
Anhand der eingegebenen AHV-Nummer werden Ihre Personendaten mit den Daten der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) abgeglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die registrierten Personendaten korrekt und aktuell sind.
- Warum braucht es eine ID/Pass?
Für die Registrierung als Person muss ein Identitätsnachweis (Identitätskarte, Pass oder Personalausweis) vorliegen, damit die Identität der sich registrierenden Person geprüft werden kann.
Für die Registrierung einer Organisation benötigen wir den Identitätsnachweis (Identitätskarte, Pass oder Personalausweis) einer im Handelsregister mit Zeichnungsberechtigung oder Prokura eingetragenen Person. Dadurch wird sichergestellt, dass die Registrierung durch eine berechtigte Person erfolgt.
Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Registrierung wird der hochgeladene Identitätsnachweis aus Datenschutzgründen automatisch aus dem System gelöscht.
- Ich habe mich registriert, sehe aber meine ZSR-Nummer oder K-Nummer nicht und kann keine Änderungen vornehmen.
Sobald wir Ihre Registrierung geprüft und bestätigt haben, melden Sie sich erneut im Online-Portal zsrnext.ch an. Anschliessend können Sie die gewünschten Prozesse starten.
Eine neue ZSR-Nummer beantragen: Klicken Sie auf den Button „Neue ZSR-Nummer beantragen“.

Eine bestehende ZSR-Nummer hinzufügen oder sistieren: Klicken Sie auf den Button „ZSR-Nummer hinzufügen“ oder „ZSR-Nummer sistieren“.

Eine sistierte ZSR-Nummer reaktivieren: Klicken Sie auf „Hinzufügen inaktiver Nummern“ und anschliessend auf den Button „ZSR-Nummer hinzufügen“.

Ein Anstellungsverhältnis bestätigen: Klicken Sie auf den gelben Button „Anstellungsverhältnis bestätigen“.

Eine Mutation oder Reaktivierung einer bestehenden ZSR-Nummer ist erst nach dem Onboarding möglich.
- Die Erteilung einer neuen ZSR-Nummer als Organisation ist nach wie vor hängig. Woran liegt das?
Damit die ZSR-Nummer für die Organisation erteilt werden kann, muss mindestens die als verantwortlich gemeldete Person ihr Anstellungsverhältnis bestätigen. Dazu muss sich die angestellte Person zunächst im Online-Portal zsrnext.ch registrieren oder anmelden. Nach der erfolgreichen Registrierung oder Anmeldung muss sie das Anstellungsverhältnis über den gelben Button „Anstellungsverhältnis bestätigen“ bestätigen und die erforderlichen Unterlagen hochladen. Sobald die Bestätigung und die Unterlagen der angestellten Person erfolgreich geprüft wurden, kann die Bearbeitung Ihres ZSR-Antrags fortgesetzt werden.
Alle von Ihnen gemeldeten angestellten Personen werden von uns per E-Mail aufgefordert, das Anstellungsverhältnis zu bestätigen.
- Was bedeuten die Begriffe Publiziert und Akkreditiert in der Card "Anstellungsverhältnisse"?
Spalte Publiziert
Ja: das Anstellungsverhältnis wurde in der Vergangenheit bereits geprüft und freigegeben. Im Onboardingprozess der ZSR-Nummer wurde das Anstellungsverhältnis vom Arbeitgeber immer noch als aktiv bestätigt.
Nein: es handelt sich um ein neues Anstellungsverhältnis, welches noch nicht geprüft und freigegeben wurde.Spalte Akkreditiert:
Ja: das Anstellungsverhältnis wurde von der angestellten Person bestätigt und von uns geprüft und freigegeben.
Nein: das Anstellungsverhältnis wurde von der angestellten Person noch nicht bestätigt oder befindet sich noch in Prüfung.
- Wenn ich mich einlogge, gelange ich auf meinen Account, finde aber keine Informationen über die Organisation. Woran liegt das?
Eine Organisation verfügt über ein separates Login für das Online-Portal zsrnext.ch. Das bedeutet, die Zugangsdaten als Organisation und der angestellten Person(en) sind unterschiedlich.
Verschiedene Internetbrowser speichern die Login Daten. Wenn Sie zwischen dem Konto einer Organisation und dem persönlichen Konto wechseln möchten, melden Sie sich zuerst im Online-Portal ab und anschliessend mit den entsprechenden Zugangsdaten erneut an. So stellen Sie sicher, dass Sie das gewünschte Benutzerkonto öffnen.
- Müssen Assistenzärzte und Assistenzärztinnen oder andere angestellte Personen, welche die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen zum Erhalt einer K-Nummer (noch) nicht erfüllen, angemeldet werden?
Eine K-Nummer kann nur Medizinalpersonen oder anderen angestellten Fachpersonen erteilt werden, die die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen gemäss unseren Merkblättern erfüllen. Siehe http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
Assistenzärzte und Assistenzärztinnen erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen (noch) nicht und müssen nicht angemeldet werden.
Medizinische PraxiskoordinatorInnen (MPK) benötigen für die TARDOC Spartenanerkennung eine K-Nummer. Informationen finden Sie unter OAAT Spartenanerkennung
Fragen zur ZSR-Nummer
- Was ist eine ZSR-Nummer und wann benötige ich eine solche?
ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit sämtlichen Krankenversicherer der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein. Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer und für jede Rechnung einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.
Das Zahlstellenregister(ZSR) erteilt auf Antrag des Leistungserbringers eine ZSR-Nummer, welche in der Rechnung an Patient bzw. Versicherer auszuweisen und ein Bestandteil der BAG-Aufsichtsdaten (KVV Art. 28) ist. Zudem bildet die ZSR-Nummer die Grundlage für Statistiken, welche die Krankenversicherer gemeinsam oder individuell erstellen (KVG Art. 56 und KVV Art. 76) und dient zur Wirtschaftlichkeitsprüfung.
Nähere Informationen zu den ZSR-Nummern der einzelnen Leistungserbringerkategorien entnehmen Sie dem folgenden Link: http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/ oder unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ZSR: http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/rechtliche-grundlagen-zsr/
- Wie ist bei der Beantragung einer ZSR-Nummer vorzugehen, wenn Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen erbracht werden?
Werden Leistungen aus unterschiedlichen ambulanten Leistungsbereichen erbracht, dann müssen die entsprechenden kantonalen Zulassungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vorliegen. Die Leistungserbringer müssen die Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen gemäss vertraglich oder behördlich festgelegten Tarifen getrennt abrechnen und benötigen dafür jeweils die entsprechenden ZSR-Nummern.
Zum Beispiel: Über eine ZSR-Nummer als Physiotherapeut/-in oder Organisation der Physiotherapie dürfen nur physiotherapeutische Leistungen abgerechnet werden. Werden zusätzlich auch noch ergotherapeutische Leistungen erbracht, dann müssen diese Leistungen über eine ZSR-Nummer als Ergotherapeut/-in oder Organisation der Ergotherapie abgerechnet werden.
Unter folgendem Link finden Sie alle Informationen bezüglich der Erteilung einer ZSR-Nummer in der entsprechenden Leistungserbringergruppe: https://www.santeservices.ch/zsr/antraege/
- Benötige ich pro Kanton und/oder Standort innerhalb eines Kantons eine separate ZSR-Nummer?
Da die Bewilligungen und Zulassungen kantonal geregelt sind, ist sowohl als natürliche Person als auch als juristische Person (Organisation) für jeden Kanton, in dem Leistungen erbracht werden, eine separate ZSR-Nummer zu beantragen.
Sofern es sich um dieselbe Leistungserbringerkategorie handelt und die gesetzlichen sowie abrechnungsrelevanten Voraussetzungen erfüllt sind, können im Online-Portal* mehrere Standortadressen innerhalb desselben Kantons, für welchen die ZSR-Nummer erteilt wurde, erfasst werden.
Bei einer ZSR-Nummer als Organisation werden die einzelnen Standorte über separate GLN-Nummern identifiziert. Selbstverständlich kann auch pro Standort eine weitere kostenpflichtige ZSR-Nummer beantragt werden.
*Bitte beachten Sie, dass noch nicht alle Leistungserbringerkategorien das Online-Portal nutzen können. Informationen zu Ihrer Leistungserbringerkategorie finden Sie nach Auswahl der entsprechenden Kategorie unter: https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
- Die Bearbeitung meiner Unterlagen durch den Kanton verzögert sich. Wie lange dauert die Erteilung der ZSR-Nummer, wenn ich meine Tätigkeit bald aufnehmen werde?
Eine neue ZSR-Nummer kann erst dann erteilt werden, wenn sämtliche notwendigen Unterlagen gemäss unseren Merkblättern vollständig vorliegen. Siehe Anträge Zahlstellenregister
Erfolgt die Antragsstellung über das Online-Portal, empfehlen wir Ihnen, sich bereits heute unter zsrnext.ch zu registrieren, damit Sie nach Erhalt der Unterlagen den Antrag direkt einreichen können. Sobald Sie Ihren Antrag vollständig eingereicht haben, wird dieser in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage über das Online-Portal bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass noch nicht alle Leistungserbringerkategorien das Online-Portal nutzen können. Informationen zu Ihrer Leistungserbringerkategorie finden Sie nach Auswahl der entsprechenden Kategorie unter: https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
Eine ZSR-Nummer kann rückwirkend erteilt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen zum gewünschten Gültigkeitsbeginn erfüllt sind.
- Ich habe noch keine UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer). Kann ich meinen Antrag trotzdem einreichen?
Für selbstständig tätige Personen (natürliche Personen, Einzelfirmen) ist die UID-Nummer bei der Antragsstellung nicht zwingend erforderlich. Sie können Ihren Antrag bereits einreichen und die UID-Nummer zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen.
Für juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) ist die Angabe der UID-Nummer zwingend notwendig. Der Antrag kann erst eingereicht werde, wenn eine gültige UID-Nummer vorliegt.
Bereits erteilte UID-Nummern finden Sie im UID-Register des Budnesat für Statistik unter: http://www.uid.admin.ch/Search.aspx
- Wie lange ist meine ZSR-Nummer gültig?
Die ZSR-Nummer wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt – mit einer automatischen Verlängerung um weitere fünf Jahre, sofern die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Verlängerungsgebühren beglichen werden.
Weitere Informationen finden Sie unter den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ZSR: https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/rechtliche-grundlagen-zsr/
- Ich möchte zwei verschiedene Zahlungsverbindungen erfassen. Wie gehe ich vor?
Pro ZSR-Nummer kann nur eine Zahlungsverbindung (Kontoverbindung oder Begünstigter) erfasst werden.
- Ich finde meine ZSR-Nummer in der ZSR Kurzversion nicht. Weshalb?
In der ZSR-Kurzversion http://www.zahlstellenregister.ch/de/kurzversion werden nur Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer angezeigt, die Leistungen veranlassen können.
Dazu gehören folgende Leistungserbringerkategorien:
- Ärztinnen und Ärzte
- Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
- Spitäler
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
Gehören Sie nicht zu einer dieser Leistungserbringerkategorien, wird Ihre ZSR-Nummer in der ZSR-Kurzversion nicht angezeigt.
Fragen zu K-Nummern
- Was ist eine K-Nummer und wann benötige ich eine solche?
K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen und angestellte Personen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen. Durch die Verknüpfung der K-Nummer mit der ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und bestätigt, dass die angestellte Person die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen zu dürfen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen und Qualifikationen.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Angestelltengruppen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern: https://www.santeservices.ch/zsr/antraege/
- Wird für jede Anstellung bei verschiedenen Arbeitgebern eine separate K-Nummer erteilt?
Eine K-Nummer wird einer angestellten Person für eine bestimmte Berufsgruppe persönlich erteilt. Wird für eine angestellte Person mit einer bereits erteilten K-Nummer innerhalb derselben Berufsgruppe ein weiteres Angestelltenverhältnis gemeldet, wird keine neue K-Nummer erteilt sondern die bestehende K-Nummer mit der ZSR-Nummer des neuen Arbeitgebers verknüpft. Die K-Nummer ist somit persönlich und kann für die spezifische Berufsgruppe in der ganzen Schweiz verwendet werden, sofern die gesetzlichen resp. vertraglichen Voraussetzungen für das Anstellungsverhältnis erfüllt sind.
- Was ist eine kantonale Bestätigung für angestellte Personen und wo kann ich eine solche beantragen?
Seit dem 1. Januar 2022 sind die Kantone für die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuständig. Die kantonalen Behörden prüfen die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sowohl für den abrechnungsberechtigten Arbeitgeber als auch jene der angestellten Personen. Die Voraussetzungen sind für die Leistungserbringerkategorien in der Krankenversicherungsverordnung (KVV) geregelt.
Erfüllt eine angestellte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fachlich eigenverantwortliche Tätigkeit zulasten der OKP, stellt der zuständige Kanton – je nach kantonalem Verfahren – eine entsprechende Bestätigung aus. Bei ergänzenden Fragen rund um die kantonale Bestätigung bitten wir Sie, sich direkt an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.
Detaillierte Informationen sowie allfällige Sonderregeln finden Sie in unseren Merkblättern: https://www.santeservices.ch/zsr/antraege/
Fragen zur ZSR-Nummer und zur K-Nummer
- Was ist der Unterschied zwischen einer ZSR-Nummer und einer K-Nummer?
Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbständig tätige natürliche Personen (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z.B. AG oder GmbH) erteilt, die zu Lasten der Krankenversicherung tätig sein können und wollen. Mit der ZSR-Nummer können Leistungen abgerechnet werden.
Eine K-Nummer wird an eine angestellte Person erteilt, welche die Kriterien für eine Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Anstellungsverhältnis erfüllt. Die erbrachten Leistungen werden über die ZSR-Nummer des Arbeitgebers abgerechnet. Ausführende und verantwortliche Leistungserbringer werden anhand der bei der K-Nummer hinterlegten GLN-Nummer identifiziert sowie deren Bewilligungen und Qualifikationen geprüft.
Detaillierte Informationen sowie allfällige Sonderregeln entnehmen Sie aus dem jeweiligen Merkblatt: https://www.santeservices.ch/zsr/antraege/
- Kann ich gleichzeitig über eine ZSR-Nummer sowie über eine K-Nummer verfügen?
Wenn Sie sowohl selbstständig tätig als auch angestellt sind, können Sie gleichzeitig über eine ZSR-Nummer und eine K-Nummer verfügen.
Voraussetzung ist, dass für beide Tätigkeiten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind und die erforderlichen kantonalen Bewilligungen bzw. Zulassungen/Bestätigungen vorliegen.
- Ich warte noch auf benötigte Unterlagen. Kann ich meinen Antrag dennoch bereits einreichen?
Bitte reichen Sie Ihren Antrag erst ein, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Unvollständige Anträge werden zurückgewiesen bzw. abgelehnt und müssen nach Vorliegen aller Unterlagen erneut eingereicht werden.
Erfolgt die Antragsstellung über das Online-Portal, empfehlen wir Ihnen, sich bereits unter zsrnext.ch zu registrieren, damit Sie nach Erhalt der Unterlagen den Antrag direkt einreichen können. Sobald Sie Ihren Antrag vollständig eingereicht haben, erfolgt die Bearbeitung über das Online-Portal in der Regel innerhalb weniger Arbeitstage.
Bitte beachten Sie, dass noch nicht alle Leistungserbringerkategorien das Online-Portal nutzen können. Informationen zu Ihrer Leistungserbringerkategorie finden Sie nach Auswahl der entsprechenden Kategorie unter: https://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
Fragen zu Mutationen
- Ich möchte Daten (z. B. Adresse, Kontoverbindung) im Zahlstellenregister ändern. Wie gehe ich vor?
Wenn Ihre Leistungserbringerkategorie bereits Zugang zum Online-Portal hat, können Sie Ihre Daten selbstständig aktualisieren. Registrieren Sie sich im Online-Portal zsrnext.ch, fügen Sie Ihre ZSR-Nummer hinzu und nehmen Sie die gewünschten Änderungen direkt im Online-Portal vor.
Steht Ihrer Leistungserbringerkategorie das Online-Portal noch nicht zur Verfügung, senden Sie uns die Änderungen bitte schriftlich mit einem Datenauszug oder dem Mutationsformular sowie der rechtsgültigen Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person. Das Mutationsformular finden Sie unter: http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
Informationen zu Ihrer Leistungserbringerkategorie finden Sie nach Auswahl der entsprechenden Kategorie unter: http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/antraege/
- Ich möchte über die Ärztekasse abrechnen. Wie gehe ich vor?
Diese Information kann entweder direkt bei der Beantragung der ZSR-Nummer oder als Kontoänderung einer bestehenden ZSR-Nummer angegeben werden. Die IBAN-Nummer der Ärztekasse / Caisse des Médecins CH86 0900 0000 1200 0738 6.
- Ich möchte über die Swisscom / curaBILL abrechnen. Wie gehe ich vor?
Diese Information kann entweder direkt bei der Beantragung der ZSR-Nummer oder als Kontoänderung einer bestehenden ZSR-Nummer angegeben werden. Die IBAN-Nummer der Swisscom (Schweiz) AG, curaBILL, IBAN-Nummer: CH19 0900 0000 3000 9918 0.
- Meine Kontoverbindung ändert sich nicht, muss ich Ihnen dennoch meine QR-IBAN-Nummer zustellen?
Die Umstellung auf QR-Rechnungen bedingt keine Anpassung der hinterlegten Zahlungsverbindung. Im Zahlstellenregister können keine QR-IBAN-Nummern hinterlegt werden, sondern ausschliesslich die ordentlichen IBAN-Nummern. Die ordentliche IBAN-Nummer bleibt parallel zur QR-IBAN-Nummer gültig und wird von den Versicherern normalerweise nur in jenen Fällen verwendet, wenn die Zahlung nicht über die mit der Rechnung übermittelten Informationen erfolgen kann.
Rechtliche Grundlagen
- Wo sind die rechtlichen Grundlagen des Zahlstellenregisters zu finden?
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie hier: http://www.santeservices.ch/branchensysteme/register/rechtliche-grundlagen-zsr/
- Fehlt Ihnen eine Antwort auf eine wichtige Frage?
Sie erreichen uns via E-Mail unter zsr@santeservices.ch.